Satzung

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 08.08.2015 in Holzminden

Name und Sitz

§ 1

Der Postsportverein Holzminden e.V. mit Sitz in Holzminden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Hildesheim eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und des zuständigen Fachverbandes. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zweck des Vereins

§ 2

Zweck des Vereins ist die planmäßige Pflege und Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er wird ehrenamtlich geführt. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, rassischer und weltanschaulicher Toleranz.

Mitglieder

§ 3

Der Verein besteht aus:

  1. ordentliche Mitgliedern
  2. fördernde Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

Eintritt

§ 4

Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung als ordentliches oder förderndes Mitglied. Für die Mitgliedschaft vor dem 18. Lebensjahr ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Der Vorstand ist berechtigt, Eintrittsgesuche abzulehnen.

Beitrag

§ 5

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag in Ausnahmefällen stunden oder erlassen.

Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

Ehrenmitglieder

§ 6

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Stimmberechtigung und Wählbarkeit

§ 7

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Ende der Mitgliedschaft

§ 8

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Ausschluss
  3. durch den Tod
  4. durch Auflösung des Vereins

Austritt von Mitgliedern

§ 9

Der freiwillige Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ausschluss von Mitgliedern

§ 10

Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied nach vorheriger Anhörung ausgeschlossen werden, wenn es

  1. trotz Mahnung 6 Monate keinen Beitrag entrichtet oder
  2. wiederholt grob gegen die Vereinssatzung oder die Vereinsdisziplin verstoßen hat oder
  3. sich unehrenhaft betragen hat.

Gegen den Beschluss des Vorstandes ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Bekanntgabe des Ausschlusses Berufung an den Vorstand möglich. Die Berufung kann nur von dem ausgeschlossenen Mitglied erfolgen und muss die schriftliche Zustimmung von mindestens 6 Vereinsmitgliedern aufweisen.

Verwaltung

§ 11

Die Angelegenheiten des Vereins werden verwaltet durch:

  1. den Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung

Vorstand

§ 12

Der Vorstand besteht aus:

  1. der/dem 1. Vorsitzenden
  2. der/dem 2. Vorsitzenden
  3. der Schriftführerin/ dem Schriftführer
  4. der Kassenführerin/ dem Kassenführer
  5. der/dem 1. Sportwart/in
  6. der/dem 2. Sportwart/in
  7. der/dem Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit
  8. der/dem Fachwart/in Winterlaufserie
  9. der/dem Fachwart/in für EDV
  10. den Leitern/innen der Sportabteilungen als beratende Mitglieder ohne Stimmrecht im Vorstand

Durch Beschluss des Vorstandes kann auch eine Vorstandserweiterung erfolgen, wenn es hierfür eine besondere Notwendigkeit gibt. Wenn in den folgenden Bestimmungen von Vorstandsmitgliedern die Rede ist, sind sowohl weibliche als auch männliche Vorstandsmitglieder gemeint.

Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre in gewählt. Eine Blockwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben im Amt bis für die jeweilige Vorstandsfunktion ein neues Mitglied gewählt wurde. Wählbar für den Vorstand nach § 26 BGB sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt eine Nachwahl auf der nächsten Mitgliederversammlung. Bis zur Nachwahl kann der Vorstand kommissarisch ein Vereinsmitglied mit der Ausübung dieses Vorstandsamtes beauftragen.

§ 13

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu besorgen, den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr festzustellen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, denen er verantwortlich ist, durchzuführen.

Er entscheidet über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, über Stundung und Erlass von Beiträgen und schlichtet auf Verlangen eines Beteiligten als Spruchausschuss Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 14

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:

– die erste Vorsitzende/der erste Vorsitzende

– der/die 2. Vorsitzende

– die Kassenwartin/der Kassenwart

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

Der Vorstand beruft und leitet die Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane, führt deren Beschlüsse aus und legt der Mitgliederversammlung die notwendigen Jahresberichte vor. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterschreiben.

§ 15

Dem Schriftführer obliegt der gesamte Schriftverkehr des Vereins, die erforderliche Bekanntgabe und die Aufbewahrung der Niederschriften über die Sitzungen und die Versammlungen der Vereinsorgane. Die Niederschriften sind von ihm und zwei Vertretungsberechtigten nach § 14 zu unterschreiben.

§ 16

Der Kassenführer hat die Vereinskasse zu verwalten, den Eingang der Beiträge zu überwachen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten.

Alljährlich hat er der Mitgliederversammlung einen Kassenbericht zu erstellen.

Die Kasse ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für 2 Jahre gewählte Kassenprüfer zu prüfen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Die Wiederwahl ist nicht zulässig.

§ 17

Der Sportwart überwacht als technischer Leiter den gesamten Sportbetrieb des Vereins. Ihm unterstehen alle Abteilungen, die im Übrigen in ihrem Bereich selbständig sind.

Er hat alle technischen Angelegenheiten des Vereins mit den Abteilungsleitern zu beraten und die dabei gefassten Beschlüsse dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

Er überwacht darüber hinaus die geordnete Verwahrung und Erhaltung aller dem Verein gehörenden Sportgeräte, Einrichtungsgegenstände und der Sportbekleidung. Er hat darüber ein Verzeichnis zu führen, das vom Kassenführer gegengezeichnet werden muss.

Mitgliederversammlung

§ 18

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jeweils in den ersten Monaten, spätestens im 3. Monat des Kalenderjahres statt.

Der 1. Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn es der Vorstand beschließt, oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe und Verhandlungsgegenstände schriftlich verlangt. Die Versammlung ist innerhalb 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen.

§ 19

Den Mitgliedern ist der Termin der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung durch Aushang im Vereinsaushangkasten (Neue Straße 2a, 37603 Holzminden) mindestens 6 Wochen vor der Versammlung bekanntzumachen. In dem Aushang ist darauf hinzuweisen, dass alle Vereinsmitglieder bis spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schriftliche Anträge an die Versammlung beim Vorstand einreichen können und dass über später eingehende Anträge auf der Mitgliederversammlung nicht entschieden werden darf.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Mitteilung der Tagesordnung und evtl. vorliegender Anträge durch Aushang im Vereinsaushangkasten. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 10 Tagen liegen.

§ 20

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist.

§ 21

Die Mitgliederversammlung beschließt über die

  1. Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes,
  2. Wahl und Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenführers vom Vorstand vorgeschlagene Haushaltspläne,
  3. Höhe der Beiträge
  4. Abänderung der Satzung
  5. Auflösung des Vereins
  6. Sonstige Anträge des Vorstandes oder der einzelnen Vereinsmitglieder.

§ 22

Die Mitgliederversammlung entscheidet vorbehaltlich der nachfolgend erwähnten Ausnahmefälle mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält oder durch den Verein aufgelöst wird, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.

§ 23

Grundsätzlich erfolgen Abstimmungen in offener Form durch Handaufheben. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit das Abstimmen mit Stimmzetteln beschließen. Erhält bei Abstimmungen kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit, so findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine weitere Abstimmung statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Schriftführer oder dessen Vertreter protokolliert. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

– Ort und Zeit der Versammlung

– die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

– die Protokollführerin/der Protokollführer

– die Zahl der erschienenen Mitglieder

– die Tagesordnung

– die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

Auflösung des Vereins

§ 24

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke (seines bisherigen Zweckes) fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Holzminden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Sonstige Bestimmungen

§ 25

Beim Ausscheiden eines Vereinsmitgliedes hat dieses die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände sofort zurückzugeben.

§ 26

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der von ihm über den Kreissportbund abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

Der Verein haftet nicht für die zu Übungsstunden und Vereinsveranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke, Wertgegenstände oder Bargeldbeträge.

§ 27

Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 08.08.2015 beschlossen worden.


Hier finden Sie unsere Vereinssatzung (Stand 8. August 2015) zum Download: